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   OLG Brandenburg, 10.08.2001 - 9 WF 88/01   

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https://dejure.org/2001,11560
OLG Brandenburg, 10.08.2001 - 9 WF 88/01 (https://dejure.org/2001,11560)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 WF 88/01 (https://dejure.org/2001,11560)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2001 - 9 WF 88/01 (https://dejure.org/2001,11560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Nichteinhaltung der Frist aufgrund grober Fahrlässigkeit ; Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 Zivilprozessrecht (ZPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2
    Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung einer unbefristeten Beschwerde; Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 403
  • Rpfleger 2002, 34
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren:

    In dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Partei der richtige Adressat (Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 403).
  • OLG Brandenburg, 14.11.2006 - 9 WF 345/06

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen Nichtbeantwortung

    Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2005, 47; 2002, 403).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 8 AL 3520/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Erinnerungsverfahren gegen

    Nach anderer Rechtsauffassung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.08.2001 - 9 WF 88/01 -, in juris) ist das betreffende Mandat mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache erloschen und in dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren die Partei der richtige Adressat.
  • OLG Dresden, 06.04.2010 - 21 WF 160/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe;

    Nach der vom Oberlandesgericht Dresden vertretenen Auffassung zur Art dieses Prüfungsverfahrens, die schon bei der Frage, ob die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sowie die nachfolgende Aufhebungsentscheidung an die Partei oder den Anwalt zu richten ist, geäußert wurde, handelt es sich um ein selbständiges Verwaltungsverfahren (OLG Dresden, NJ 2008, 315; Beschluss vom 17.11.2009, Az.: 3 W 980/09, zitiert nach juris, Rdn. 12; OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Brandenburg, RPfleger 2002, 34; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1234; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2007, 2 WF9/07, juris-Dokument, Rdn. 14 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 72; LAG Rheinland-Pfalz, MDR 2007, 432; BAG, NZA 2006, 1128).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 9 WF 345/06
    Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2005, 47; 2002, 403).
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